I. Begriffsgeschichte Die G. war urspr. die Wiss. des einheimischen Deutschen Rechts. Christian Thomasius begründete sie 1699 mit seinem „Summarischen Entwurff derer Grund-Lehren, Die einem Studioso Juris zu wissen, und auff Universitäten zu lernen nöthig“. Mit dieser Programmschrift zwischen Rechtsenzyklopädie und Vorlesungsgrundriss wollte Thomasius den Usus modernus durch selbstständige Fächer zum einheimischen Recht und zur einheimischen Rechtsgeschichte ablösen. Bis zur Mitte des ...
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