Mit G. umschreibt man Voraussetzungen eines Vertragsschlusses, die, ohne selbst Vertragsbestandteil geworden zu sein, so wesentlich sind, dass bei ihrem Wegfall oder ihrer Veränderung eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrags geboten ist. Der Begriff G. ist ohne unmittelbares Vorbild in älteren Epochen. Das Regelungsproblem war aber stets bekannt, wie es der Schulfall bei Platon (Staat, 331c) verdeutlicht: Jemand gibt sein Schwert einem Freund in Verwahrung, verfällt später in Wahnsinn und ...
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