Seit es in der ersten Hälfte des 19. Jh.s im Zuge des sich in Deutschland allmählich ausbildenden Konstitutionalismus zu einer Teilung der Gesetzgebungsgewalt zwischen Monarch und Volksvertretung (Kammer, „Ständeversammlung“ oder Landtag) kam, wird auch die Frage, wer das Recht zur G. – d.h. einen bestimmten Vorschlag zum Erlass oder zur Abänderung eines Gesetzes in das dafür vorgesehene Verfahren einzubringen – haben soll, bedeutsam. Die G. eröffnet das förmliche ...
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