I. Unter G. wird eine Aufzeichnung amtlichen Charakters verstanden, welche über die Erwerbsvorgänge (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Erbgang) und die Rechtsverhältnisse an Grundstücken/Liegenschaften (Liegenschaftsrecht) unterrichtet. Es dient Publizitäts- und Beweiszwecken (Beweis).Der Terminus G. wird in der älteren Rechtssprache zunächst in Österreich und Bayern verwendet (gruntpuch, gruntpuech, grundpuch, grundpuech (DRW IV, 1174–1177), seit dem ersten Drittel des 18. Jh.s etwa in ...
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