G. findet sich in der Zusammenfassung aus grund (mhd. grunt, ahd. grunt, as. grund, germ. *grundu „Grund, Boden“) und eigen (got. aigin, ahd. eigan) seit der Mitte des 14. Jh.s mit grundeigen als Übersetzung für allod (unbelasteter, freier Besitz an einer Bodenfläche [Allod, Allodifikation]). In der älteren dt. Rechtssprache tritt der Terminus G. selten auf, da eigen bereits die Bedeutung eines „von gemeiner Nutzung freien Grundbesitzes“ einnimmt (DRW III, 1321, vgl. z.B. Ssp Ldr I ...
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