Die „G.“ sind ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff an sich ist schon im röm. Recht (boni mores) zu finden; dementsprechend hat er Eingang in viele europ. Rechtsordnungen gefunden. Der Rückgriff auf die „G.“ hat im dt. (Zivil)Recht eine lange Tradition aufzuweisen.Im röm. R. wird kasuistisch auf die boni mores zurückgegriffen. In Stadtrechten und Landrechten lassen sich ab dem 16. Jh. allgemeine Vorschriften zur Unwirksamkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte finden. In ...
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