Der Begriff „H.“ hat zwei Bedeutungen. Eine davon ist im heutigen Recht präsent, die andere eher rechtshist. Natur. Der moderne H.sbegriff entstammt dem Mietrecht (Miete) und bezeichnet das friedliche Miteinander innerhalb einer Hausgemeinschaft (Haus). Wenn Mieter oder Vermieter ihn nachhaltig stören, steht der jeweils anderen Partei ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu (§§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).Von rechtshist. Interesse ist der ältere Begriff von ...
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