Unter H. versteht die gegenwärtige rechtsgeschichtl. Forschung das formelle Verfahren der Eröffnung von (Gerichts-)Versammlungen (Gerichtsverfahren) von den ersten Anfängen deutscher Rechtsgeschichte bis in das 19. Jh. Dabei fasst man zwei bzw. drei Elemente zusammen. So gehört zur H., dass der Versammlungsort (Gerichtsstätte) durch Zweig und Schnur oder durch Pflock und Seil oder später durch festere Begrenzungen räumlich abgesteckt wird. Weiter rechnet man hierzu, dass der Vorsitzende ...
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