Auch haingeraide, haingerede, heimgereide, heimgerede, heingereite, heingereth u.ä. bezeichnet Großallmenden (Allmende), die von mehreren Dörfern zugleich genutzt wurden und die ein gemeinsames Gericht besaßen. H. meint zunächst die Mark, sodann die Gemeinschaft der nutzungsberechtigten Bauern, weiter das Gericht eines solchen Marknutzungsverbandes und schließlich die urkundlichen Grundlagen der H. im Sinne von „Lagerbuch“ oder „Weistum“ (DRW V, 612).H. finden sich vor allem im ...
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