Der H. ist in zweifacher Gestalt möglich: Entweder kommt dem Willen der den Heiratsbefehl erteilenden Person allein rechtl. Bedeutung zu, so dass es auf den Willen des Eheschließenden nicht ankommt, oder aber der Ehewille des Betroffenen ist rechtl. erfordert, so dass mit dem H. die Ehewillenserklärung abgenötigt werden soll. I. Der familiäre Heiratszwang Nach den verbreiteten Vorstellungen von den frühgeschichtlichen Zuständen der Germanen bestimmte die Sippe die ...
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