Auch hirtschut (1494); hirtenschütte (DRW V, 1092). H. ist der ins MA zurückreichende und in zahlreichen, vorwiegend thür. Dorfordnungen der frühen NZ geregelte Lohn des Gemeindehirten (Hirtenrecht), welcher zumeist in Naturalien (Schütten von Korn) und in Abhängigkeit von der Stückzahl des gehüteten Viehs unter Beteiligung aller Viehbesitzer (Nachbarn) entrichtet werden musste (einmal oder mehrmals anteilig im Jahr). Die Anzahl der Tiere musste vor dem Austrieb (Hutzwang) beim ...
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