I. (auch abbreviatura, breviatura; ‚Abkürzung‘) ist die Niederschrift eines Notars über einen rechtserheblichen Akt, die die Grundlage der vom Notar ausgefertigten Urkunde bildete (heute: notarielle Urschrift). Die I. verblieb beim Notar, der sie vor Abänderungen bewahrte. Deshalb konnten bei Rechtsformeln festen Wortlauts Abkürzungen verwendet sowie bei übereinstimmenden Urkundszeugen, gleicher Datums oder Ortsangabe auf die im I.buch zuvor vermerkten I. verwiesen werden. Die I. ...
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