J. bzw. annus et dies ist eine geläufige ma. Frist (Fristenberechnung), innerhalb derer eine (Rechts-)Handlung, insbes. ein Anspruch oder Widerspruch, geltend gemacht werden musste. So erhielt beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks nach J. rechte Gewere, die eine Anfechtung seiner Rechtsposition ausschloss, und Erben mussten Grundstücksveräußerungen des Erblassers binnen J. widersprechen (Verschweigung). Nach J. in der Acht trat die Oberacht ein (Sachsenspiegel Ldr III 34 § 3). ...
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