Die ksl. K. der Juden (servitus camere imperialis) war das im SpätMA allgemein anerkannte Rechtsinstitut, mit dem die Abhängigkeit der Juden des Heiligen Römischen Reiches von der Kammer als der „Finanzbehörde“ des Kaisers umschrieben, aber zugleich Schutz zugesagt wurde. Die K. bot dem Kaiser die rechtl. Grundlage zur Einziehung von Judensteuern (1241, im SpätMA „Goldener Opferpfennig“ und „Kronsteuer“; Steuern, Steuerrecht), sollte aber zunächst keine weitere Rechtsminderung ...
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