Unter K. versteht man das Verheiraten (Verloben) von Kindern, bevor sie die Ehereife erlangt haben (Ehe; Verlöbnis), zumeist durch Verfügung ihrer Gewalthaber. Trotz der Berichte, dass sie sich erst in reiferem Alter verheiratet hätten (Caesar, De bello Gallico 6, 21), dürfte es bei den Germanen nicht selten Verbindungen von noch nicht zur Mündigkeit gelangten Kindern gegeben haben. Liutprandi Leges 12 (Langobardisches Recht) setzt auf die Verlobung mit einem Mädchen unter zwölf Jahren ...
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