Durch den prozessrechtl. Vertrag der K. garantierte im sächs. Prozess des MA der Kläger dem Beklagten seine Klagebefugnis (Klage). Die von der Gewere als dinglichem Recht ganz zu scheidende K. war nach der Altmärkischen Glosse (Glossen zum Sachsenspiegel [Lit.]) zu Ssp Ldr II 15, 1 dem beklageden dar to nütte, dat dy kleger edder ymant van siner wegen […] ene up dat nye nicht mer umme dyselve sake schuldige … Auch durfte der Kläger danach syne klage nicht mer beteren [ändern].Das ...
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