Das Gericht am Hof des dt. Königs war zunächst undifferenziert. Der König saß als Richter einem aus am Hof anwesenden Adligen gebildeten Umstand vor, der das Urteil fand, wenn der Herrscher nicht allein entschied. Erst Ks. Friedrich II. errichtete auf dem Mainzer Hoftag von 1235 im Mainzer Reichslandfrieden ein besonderes K., indem er das Amt des Hofrichters sowie eine eigene Hofgerichtskanzlei (Kanzlei) schuf. Diese Neuerungen hatten bis zur Mitte des 15. Jh. Bestand. Das lange Zeit ...
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