Als „Königsgericht“ wird einerseits das Gericht der fränk. und ma.-dt. Könige schlechthin und andererseits dieses Gericht vor dem Mainzer Hoftag Kaiser Friedrichs II. 1235 bezeichnet. Angesichts der 1235 heraufgeführten Veränderungen spricht man für die Folgezeit vom Reichs- oder besser vom Königlichen Hofgericht. Der wesentliche Unterschied besteht im Fehlen nahezu jeder Institutionalisierung und festen Organisation des K. vor 1235. K. waren auch die Gerichte der fränk. Pfalzgrafen ...
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