I. Küste Die Küste (K.) ist das an das Meer unmittelbar angrenzende Festland, an das sich die Küstengewässer (KG.) anschließen.Nach dem römischen Recht (Römisches Recht in der Gerichtspraxis) reicht die K. landeinwärts bis zur Hochwasserlinie im Winter (quatenus hibernus fluctus maximus excurrit, Inst. 2.1.3.). Sie teilt entsprechend die rechtliche Zuordnung als res communis mit dem Meer. Die K. steht als solche iure gentium dem Gebrauch aller offen, die von der K. aus Fischfang auf See ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Küste, Küstengewässer sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.