Die Notwendigkeit der Ausübung richterlichen Zwanges gegen die Parteien eines Prozesses (Prozessparteien) konnte sich daraus ergeben, dass ein den Kläger begünstigendes Urteil durchgesetzt oder zunächst die reguläre Durchführung des Prozesses sichergestellt werden musste. Zur Durchsetzung eines Urteils mit positivem Ausspruch gegenüber dem Verklagten standen die Exekutionsmittel zur Verfügung (Vollstreckung). Sofern aber der Verklagte zum angesetzten Gerichtstermin entweder nicht ...
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