Der L. ist im Gegensatz zu dem juristisch ausgebildeten Berufsrichter (Juristenausbildung) ein ehrenamtlicher und nur auf Zeit berufener Richter. In Strafsachen (Strafe, Strafrecht) heißt er Schöffe oder Geschworener und als Beisitzer in den landgerichtlichen Kammern für Handelssachen (Handelsrecht) Handelsrichter (§ 45a Dt. Richtergesetz).Die Trennung von Laien- und Berufsrichtern wurzelt in der Rezeption des römischen Rechts und des kanonischen Rechts. Mit ihr setzte der Siegeszug des ...
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