Auszug aus dem Inhalt von Landesherrliche Gerichte
Die Gerichtsbarkeit des Landesherrn war ein Aspekt seiner polit. Herrschaft. Direkte Verfügungsgewalt über regionale Gerichte hatte er regelmäßig nur in Teilen seines Territoriums; im Übrigen versuchte er sich gegen andere Gerichtsherren durchzusetzen, indem er Gerichte oder Kompetenzen erwarb oder eine Oberherrschaft über die Gerichte des Territoriums ausbaute. Reichsfürsten (Fürst) garantierte der König des dt. Reiches ihre Landesherrschaft, indem er ihnen Regalien verlieh und, als ...
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