Als L. bezeichnet man einen meist als Verbrechen pönalisierten, gegen den Staat gerichteten Tatbestand. Neben Hochverrat findet sich diese Strafnorm in fast allen Strafgesetzbüchern unabhängiger Staaten. Entsprechende – begrifflich jedoch kaum ausgeprägte – Strafbestimmungen sind bereits in röm. und germ. Rechtsquellen enthalten (Mommsen, 547 ff.).Die Volksrechte enthalten keine einheitlichen, wohl aber zahlreiche konkrete Bestimmungen zum L. (Zusammenstellung bei Ritter, 33–34 f.). ...
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