Der L. lässt sich definieren als ein im SpätMA neu geschaffenes Rechtspflegeorgan, das als Aufgabe die Wahrung des Landfriedens hatte. Durch die Territorialisierung des Reiches konnte der König den Landfrieden nur noch in den ihm unmittelbar unterstehenden Territorien durchsetzen, in denen er seit dem 13. Jh. Landfriedenshauptleute (L.e) als seine Stellvertreter einsetzte. Im Übrigen musste er sich damit begnügen, die Landesfürsten (Fürst) dem Landfrieden zu unterwerfen, die in ihren ...
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Dem Stichwort Landfriedenshauptmann ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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