„Landgut“ ist im gemeinen Recht des 19. Jh. die Bezeichnung für den aus einem oder mehreren Grundstücken mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält hierfür nur wenige spezielle Vorschriften. Wichtig ist namentlich § 2049 BGB. Bei neueren Gesetzen ist der Begriff L. durch „landwirtschaftlichen Betrieb“ ersetzt worden, so in § 585 und § 1376 Abs. 4 BGB. Die Regelung des Anerbenrechts für L. wird durch Art. ...
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