Unter L. versteht man Kommentierungen (Kommentar) zum Landrecht des Sachsenspiegels (Ssp Ldr), wie sie nach dem Vorbild und Muster der Glossen zum Gelehrten Recht, insbes. der Glossa Ordinaria des Accursius, seit dem 14. Jh. entstanden sind. Mit dem Plural soll nicht zum Ausdruck kommen, dass es Glossen zu verschiedenen Landrechten gab. Solche existieren allein zum Landrecht des Ssp.Die L. sind zu einem ganz überwiegenden Anteil in dt. Sprache verfasst, dabei aber mit zahlreichen Verweisen ...
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Dem Stichwort Landrechtsglossen ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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