Das L. verpflichtet die Ermittlungsbehörden, alle strafbaren Handlungen, für die zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, von Amts wegen zu verfolgen (§ 152 Abs. 2 StPO). Der Begriff geht genau wie sein Gegenpart, das Opportunitätsprinzip, auf die kontroversen Diskussionen um die Rolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im 19. Jh. zurück. In den Zeiten zuvor hatte es keine entsprechende Norm gegeben, ja vor Einführung des Inquisitionsprozesses fehlte es überhaupt an einer ...
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Dem Stichwort Legalitätsprinzip ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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