Die Ausübung des Retraktrechtes (Näherrecht) am Lehen nach gemeinem Recht gilt als L. (retractus feudalis). Der L. war dem dt. Lehnrecht zunächst unbekannt. Voraussetzungen sind die entgeltliche Veräußerung von Lehnsgut (Kauf) sowie die Bereitschaft des Retrahenten, die von dem Käufer eingegangenen Pflichten zu übernehmen. Der L. wurde daher gewöhnlich erst nach geschehenem Verkauf geltend gemacht. Den L. haben neben dem Lehnsherrn die Agnaten sowie die Deszendenten des Veräußerers und ...
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