Mit der M. fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die geschuldete Leistung zu erbringen. Diese Leistungsaufforderung hatte im dt. Recht zunächst vornehmlich prozessuale Bedeutung; schon bald traten aber ihre materiellrechtl. Folgen in den Vordergrund.1. Solange man Haftung als Folge nur von Delikten anerkannte, musste die Schuld aus einer freiwillig übernommenen Verpflichtung in einen deliktischen Haftungstatbestand überführt werden, um gerichtlich durchsetzbar zu sein. Die bloße ...
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