Das M. dient heute der Durchsetzung von fälligen Forderungen, die auf eine Geldsumme in Euro gerichtet und nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sind (§§ 688 ff. Zivilprozessordnung). Der Antragsteller kann mit Hilfe des M. für voraussichtlich unstreitige Ansprüche einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckung) erhalten, ohne dass eine Verhandlung zur Sache stattfindet, in der das Gericht prüft, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nach materiellem Recht ...
Schlagwort
Dem Stichwort Mahnverfahren ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.