I. Grundlagen im Römischen Recht In röm. Zeit hat der Begriff M. noch keine besondere staatsrechtl. Bedeutung. Er umschreibt die Größe und Würde der göttlichen Dinge, des röm. Volkes und seiner Beamten sowie schließlich des Kaisers. Auch mit der Entwicklung der Staatsschutzregelung des crimen laesae maiestatis (Majestätsverbrechen) erfährt M. keine jur. Präzisierung. Die lex Iulia maiestatis (Inst. 4, 18, 3 [Corpus Iuris Civilis]) schützt den imperator und die res publica. Ulpian (D ...
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