M. bezeichnet das seit etwa 1513 von den Königen von Sizilien beanspruchte Recht auf die volle kirchl. Jurisdiktionsgewalt. Der Anspruch gründete auf einem Privileg Urbans II. (05.07.1098), gegen den Willen des Grafen keine Legaten nach Sizilien zu entsenden und stattdessen die Herrscher mit der Ausführung päpstl. Anweisungen zu betrauen. Im Vertrag von Benevent (18.06.1156) bestätigte Hadrian IV. das Privileg und unterwarf auch die Appellation nach Rom der Zustimmung des sizilianischen ...
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