M. bezeichnet eine bes. schwere Form der Brandstiftung. In MA und Früher NZ ist i.d.R. das heimliche (vorsätzliche) Inbrandstecken insbes. von Gebäuden gemeint, weil hierdurch das Leben von Menschen in Gefahr gerät. Das zusätzliche Erfordernis, dass der Täter den Tod von Menschen billigend in Kauf nimmt, wird von den älteren Rechten zumeist nicht benannt (vgl. nur Schwabenspiegel Ldr 174a). Da eine heimliche Brandstiftung typischerweise nachts geschah und die nächtlich begangene Tat ...
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