M. (mhd. muotscharunge, ‘Teilung nach Verlangen’) war eine Nutzteilung durch Übereinkunft, wobei eine Gesamthand rechtl. beibehalten blieb. Dadurch und auch durch ihren vorübergehenden Charakter ist die M. von einer Watschierung (Realteilung) zu unterscheiden. Die M. erschien seit Mitte des 13. Jh. im Erbrecht und insbesondere im Lehnrecht. Laut dem Sprichwort „M. bricht nicht gesamte Hand“ war eine M. keine tatsächlich wirkende Aufteilung, so dass die Anwachsungsrechte der ...
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