N. bezeichnet ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsnormen. Die erste Verwendung des Begriffs ist ungeklärt, er wird von Friesenhahn (1932, 526) als Verfahrensart der Staatsgerichtsbarkeit genannt („abstrakte N.“). Während das ältere richterliche Prüfungsrecht seit Marbury vs. Madison (1803) eher nach der Anwendbarkeit von Normen im Kollisionsfalle fragte und mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsregeln durch einen ...
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