Der Begriff Notgericht (N.) wird in den Quellen mit unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht (vgl. Art. N., DRW IX). Hauptsächlich ist damit ein Gericht gemeint, das in einem „Notfall“ außerhalb der regulären Gerichtstermine und mit nicht regulärer Besetzung zusammengerufen wird, um eine Entscheidung zu treffen oder eine rechtl. relevante Maßnahme vorzunehmen. Hierher gehört insbes. das Gericht, welches bei Unerreichbarkeit des allgemein zuständigen Gerichts/Richters am Ort einer ...
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