Gegenüber dem tradierten „Staatsnotrecht“ oder „Notstandsrecht“ (Staatsnotstand) ist der Begriff der N. historisch wenig eingeführt. Er bezeichnet Gesetze, welche besondere rechtl. Regelungen für den Fall eines Staatsnotstands treffen. Sie ergehen also im staatsrechtl. Normalfall; der Eintritt ihrer Rechtsfolgen steht allerdings unter der mehr oder weniger expliziten Bedingung der Verkündung eines besonderen Ausnahmezustandes, z.B. ‚Belagerungszustandes‘ (Preuß. ...
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