Die O. verdankt ihre Existenz als Höchstgericht der cisleithanischen (nichtungarischen) Länder der Habsburger dem Anliegen der Staatsreform von 1749, durch funktionale Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf höchster Ebene zu einer „besseren Besorgung“ der Verwaltung beizutragen und zugleich eine „Beförderung“ der Justiz zu bewirken. Die vorübergehende Eingliederung der O. in die Böhm.-Österreichische (Böhmen; Österreich) Hofkanzlei (1797–1802) hatte keine Auswirkungen ...
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