Die Bezeichnung „Ö.“ umreißt nach heutigem Verständnis in Deutschland den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Beamten (Beamtentum) und der sonstigen nach Maßgabe des öffentlichen Rechts Beschäftigten, zu denen etwa Richter, Soldaten und Rechtsreferendare gehören, sowie der Tarifbeschäftigten (Arbeitnehmer; Tarifvertrag) öffentlich-rechtl. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.Noch zu Beginn des 20. Jh. ist der Begriff in der Rechtsetzung weitgehend unbekannt. Vereinzelt ...
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