Auszug aus dem Inhalt von Öffentliches Recht I (bis 1750)
I. Die Unterscheidung von Privatrecht und Ö. ist mit dem röm. Recht verbunden und hat sich überall dort in den Rechtskulturen festgesetzt, wo röm. Recht aufgenommen wurde (Rezeption des römischen Rechts). Die berühmte Formel von Ulpian (D I,1,1, § 2) bezog sich auf das Rechtsstudium und gliederte den Stoff in ius publicum (quod ad statum rei Romanae spectat) und (ius) privatum, quod ad singulorum utilitatem. Das Ö. umfasste dabei das Recht des Staatskultes (sacra) und der ...
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