Ö. ist das Zugangs- und Nutzungsrecht (intrandi et exeundi libertas) eines Lehns- oder Territorialherrn (Lehnrecht, Lehnswesen) oder einer Stadt an einem fremden Herrschaftssitz, einer Burg, einem Turm, einem festen Haus oder einem Stadtadelssitz (castrum apertum, Offenhaus), mitunter auch an einer ganzen Stadt; das frühnzl. Staatsrecht (Staatsrechtswissenschaft) bezeichnet es als ius aperturae. Die frühesten Zeugnisse datieren aus dem 11. Jh., im 14./15. Jh. erlebte es seine Blüte, und für ...
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