Allein der Vergleich zwischen afries. ovirhere (‘ungehorsam, insbesondere gegenüber Schuldzahlung’) und ags. oferhierness (‘Bußgeld für Ungehorsam gegen Vorgesetzte’) zeigt die unterschiedlichen Aspekte des Rechtsterminus O. Er taucht, für die ma. Rechtssprache in typischem metonymischen Bedeutungswandlung, dann im Mittelniederdeutschen (overhoere) und im Mittelhochdeutschen (ueberhoere) auf, wo das Wort sowohl die Missetat des Ungehorsams als auch den Hausarrest und die ...
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