Als P. werden verschiedene, sachlich und historisch zusammenhängende Institutionen bezeichnet. P. bedeutet zum einen das Recht einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, ihr Mitgliedschaftsrecht nach dem Parochialprinzip zu gestalten, d.h. Bekenntniszugehörige am Wohnsitz als Mitglieder der örtlich zuständigen Gemeinde in Anspruch zu nehmen und damit Taufe und Wohnsitz zu Anknüpfungspunkten der Mitgliedschaft zu machen. In den flächendeckend in Parochien (Pfarreien, nach griech. ...
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