Auszug aus dem Inhalt von Patrimonialgerichtsbarkeit
Die P. gilt als eine Art privater Gerichtsbarkeit (Privatgerichtsbarkeit). Sie war mit dem Besitz von Grund und Boden in Form eines Gutes (lat. Patrimonium) verbunden. Der Grundherr (Grundherrschaft) war Gerichtsherr und damit befugt, seine Gerichtsbarkeit gegenüber seinen Untertanen selbst auszuüben.Die P. entstand im MA, als die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit häufig an Städte, aber auch Klöster, Stifte und Gutsherren (Gutsherrschaft) verliehen. In der Folge gab es in ...
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