Das P. dient als sachliches Sicherungsmittel für Forderungen, v.a. für Kredite (Personalkredit, Realkredit), das dem Gläubiger bei Nichterfüllung aus einer dafür haftenden fremden Sache Befriedigung verschafft. Schuldner der Forderung und Verpfänder müssen nicht identisch sein, Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung sind es hingegen i.d.R. schon. Das P. als beschränktes dingliches Recht hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt, schon in fränkischer Zeit (Fränkisches Reich) zunächst ...
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Dem Stichwort Pfandrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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