P. bezeichnet eine Rechtsschutzmöglichkeit, welche allen Menschen unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit ein Klagerecht vor den Gerichten einräumt (Klage). Sie findet sich weitgehend exklusiv in Art. 98 Satz 4 Bayerische Landesverfassung (1946), Art. 55 Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVfGHG). Zuvor scheinen weder Terminologie noch das Institut selbst (vergleichbar am ehesten § 126 lit. f Paulskirchenverfassung) eindeutig umrissen gewesen zu sein. Die ...
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