Der Begriff P. bezeichnet im Gegensatz zur öffentl. die an den Staat nicht gebundene Gerichtsbarkeit (Gericht). Ihr werden die ma. Lehnsgerichte, die grundherrl. (Grundherrschaft) Hofgerichte, das Märkerding, das Niedergericht und die Standesgerichtsbarkeit zugerechnet. Eine besondere Form der P. ist die noch bis ins 19. Jh. geübte Patrimonialgerichtsbarkeit. Mit der Rechtsvereinheitlichung, Monopolisierung der staatl. Justiz (Rechtspflegemonopol [Gewaltenteilung]) und der Abschaffung aller ...
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