P. bezeichnet allgemein einen privilegierten Gerichtsstand, im Besonderen die Befreiung der Kleriker von weltlicher Gerichtsbarkeit. Im Gemeinen Recht gab es zahlreiche Personengruppen, die der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht unterfielen. Stattdessen bestand für Universitätsangehörige die akademische Gerichtsbarkeit, für Soldaten die Militärgerichtsbarkeit. In vielen Territorien waren Adlige von der Niedergerichtsbarkeit (Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit) befreit und ...
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Dem Stichwort Privilegium fori ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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