P., von lat. protestor, meinte im urspr. Wortsinn und seiner ant. Ausprägung zunächst ledigl. ‘ein öffentl. Zeugnis ablegen’. Funktional stellte der P. im klass. röm., später auch im ma. kanonischen Recht eine Erklärung dar, die verhinderte, dass ein Schweigen des P.ierenden für ihn nachteilig ausgelegt werden könnte. Im kan. Recht erfuhr der P. seine wichtigsten Ausprägungen im Ehe- und Prozessrecht. So konnte eine Annullierung der Ehe erwirkt werden, wenn der P.ierende sich ...
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