Die P. (lat. expensae) bestehen nach geltendem Recht aus den Gerichtskosten (Verhandlungs- und Urteilsgebühr) und den außergerichtl. Kosten (Anwaltsgebühren [Anwalt] sowie andere zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen). Erstere fließen über die öffentl. Gerichtskassen nicht unmittelbar dem Gericht, sondern dem Staat zu. Dieses Grundprinzip ist das Ergebnis einer langen Entwicklung, die im Laufe des 16. Jh. mit der Entstehung eines differenzierten Tax- und ...
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